IML
Allgemeine Unterrichtsbedingungen Einzelunterricht


1. Allgemeines
Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der/die Schüler/in erklärt, dass er/sie auf die allgemeinen Unterrichtsbedingungen hingewiesen wurde und mit ihnen in vollem Umfang einverstanden ist. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann ebenfalls nur schriftlich geändert oder aufgehoben werden, die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsteile nicht.

2. Ferien
An gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien für allgemeinbildende Schulen findet regulär kein Unterricht statt. Es gelten die Schulferien das Landes Hessen. Gelten für den Wohnsitz der Schülerin/des Schülers und den Wohnsitz der Lehrkraft unterschiedliche Ferienregelungen für allgemeinbildende Schulen, so sind letztere maßgeblich.

3. Unterrichtsausfall / Krankheit
Der Unterricht ist nicht übertragbar.
Für vom Schüler/von der Schülerin abgesagte oder versäumte Unterrichtseinheiten ist die Lehrkraft nicht nachleistungspflichtig. Die anteilige Vergütung hierfür kann vom Honorar nicht abgezogen werden. Der Schüler/die Schüler/in verpflichtet sich, nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn er/sie so krank ist, dass für die Lehrkraft eine unmittelbare Ansteckungsgefahr besteht.
Das Unterrichtshonorar bleibt hiervon unberührt. Bei längerer, ärztlich attestierter Erkrankung der Schülerin/des Schülers oder der Lehrkraft entfällt das anteilige Honorar nach Ablauf von sechs Wochen. Unterrichtstermine, die aufgrund von Krankheit der Lehrkraft ausfallen, werden vorrangig in Form von Gruppenunterricht doppelter Unterrichtsdauer nachgeholt.
Ein Anspruch auf Einzelunterricht oder anteilige Rückvergütung besteht in diesem Falle nicht. Kann die Lehrkraft aus anderen Gründen den Unterricht nicht erteilen, wird er als Einzelunterricht nach­ bzw. vorgegeben oder anteilig rückvergütet.
4. Honorarerhöhung
Eine Erhöhung des Unterrichtshonorars durch die Lehrkraft ist zulässig; doch hat sie nach billigem Ermessen zu erfolgen und muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich angekündigt werden.

5. Kündigung
Die Kündigung ist mit 2 ­Monats­Frist zum Monatsende zulässig; zu ihrer Wirksamkeit ist Schriftform erforderlich. Bei Anhebung des Honorars ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen gegeben. Zum Vertragsende werden unbeschadet Ziff. 3 die Anzahl der Unterrichtseinheiten mit der Monatspauschale verrechnet. Während der Probezeit besteht ein beidseitiges Kündigungsrecht mit
Wochenfrist.

6. Besondere Vereinbarungen
Teilt der/die Schüler/in sein/ihr Fehlen frühzeitig, jedoch spätestens 14 Tage vor dem betroffenen Termin nachweislich mit, so bemüht sich die Lehrkraft unbeschadet Ziff. 3 das Vorholen der Unterrichtseinheit zu ermöglichen. Eine Reduzierung des Unterrichstumfanges ist mit 2-Monats-Frist zum Monatsende möglich.

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