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Allgemeine Unterrichtsbedingungen
Einzelunterricht
1. Allgemeines
Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
Der/die Schüler/in erklärt, dass er/sie auf die allgemeinen Unterrichtsbedingungen
hingewiesen wurde und mit ihnen in vollem Umfang einverstanden ist. Mündliche
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann ebenfalls nur schriftlich
geändert oder aufgehoben werden, die rechtliche Unwirksamkeit einzelner
Vertragsteile berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsteile
nicht.
2. Ferien
An gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien für allgemeinbildende
Schulen findet regulär kein Unterricht statt. Es gelten die Schulferien
das Landes Hessen. Gelten für den Wohnsitz der Schülerin/des
Schülers und den Wohnsitz der Lehrkraft unterschiedliche Ferienregelungen
für allgemeinbildende Schulen, so sind letztere maßgeblich.
3. Unterrichtsausfall / Krankheit
Der Unterricht ist nicht übertragbar.
Für vom Schüler/von der Schülerin abgesagte oder versäumte
Unterrichtseinheiten ist die Lehrkraft nicht nachleistungspflichtig.
Die anteilige Vergütung hierfür kann vom Honorar nicht
abgezogen werden. Der Schüler/die Schüler/in verpflichtet sich,
nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn er/sie so krank ist, dass für
die Lehrkraft eine unmittelbare Ansteckungsgefahr besteht.
Das Unterrichtshonorar bleibt hiervon unberührt. Bei längerer, ärztlich
attestierter Erkrankung der Schülerin/des Schülers oder der
Lehrkraft entfällt das anteilige Honorar nach Ablauf von sechs Wochen.
Unterrichtstermine, die aufgrund von Krankheit der Lehrkraft ausfallen,
werden vorrangig in Form von Gruppenunterricht doppelter Unterrichtsdauer nachgeholt.
Ein Anspruch auf Einzelunterricht oder anteilige Rückvergütung
besteht in diesem Falle nicht. Kann die Lehrkraft aus anderen Gründen
den Unterricht nicht erteilen, wird er als Einzelunterricht nach bzw.
vorgegeben oder anteilig rückvergütet.
4. Honorarerhöhung
Eine Erhöhung des Unterrichtshonorars durch die Lehrkraft ist zulässig;
doch hat sie nach billigem Ermessen zu erfolgen und muss mindestens sechs
Wochen vorher schriftlich angekündigt werden.
5. Kündigung
Die Kündigung ist mit 2 MonatsFrist zum Monatsende zulässig;
zu ihrer Wirksamkeit ist Schriftform erforderlich. Bei Anhebung des Honorars
ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen gegeben. Zum Vertragsende
werden unbeschadet Ziff. 3 die Anzahl der Unterrichtseinheiten mit der
Monatspauschale verrechnet. Während der Probezeit besteht ein beidseitiges
Kündigungsrecht mit
Wochenfrist.
6. Besondere Vereinbarungen
Teilt der/die Schüler/in sein/ihr Fehlen frühzeitig, jedoch
spätestens 14 Tage vor dem betroffenen Termin nachweislich mit,
so bemüht sich die Lehrkraft unbeschadet Ziff. 3 das Vorholen der
Unterrichtseinheit zu ermöglichen. Eine Reduzierung des Unterrichstumfanges
ist mit 2-Monats-Frist zum Monatsende möglich. |
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